Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verkaufs- und Liefer­bedingungen der comefri GmbH

Unsere Lieferungen und sonstigen Leistungen im kaufmännischen Geschäftsverkehr erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen:

Liefervertrag
  1. Der Liefervertrag sowie etwaige Änderungen, Nebenabreden und sonstige Vereinbarungen werden erst mit unserer schriftlichen Bestätigung wirksam. Auf unseren Vordrucken maschinell erstellte Bestätigungen ohne eigenhändig vollzogene Namensunterschriften genügen diesem Formerfordernis.
  2. Mit dem Empfang unserer Auftragsbestätigung und der Abnahme der bestellten Ware erkennt der Besteller unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen an. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers verpflichten uns nicht. Sie werden durch die Annahme der Bestellung nicht Vertragsinhalt.
Angebote
  1. Unsere Angebote sind freibleibend.
  2. Aufträge gelten erst dann von uns angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind.
  3. Abbildungen, Zeichnungen, Maße, Gewichte und technische Daten in Katalogen und Drucksachen sind branchenübliche Annäherungswerte. Wir behalten uns vor, auch nach Vertragsabschluß technische und konstruktive Änderungen an den uns in Auftrag gegebenen von uns herzustellenden Liefergegenständen vorzunehmen.
  4. Kostenanschläge, Zeichnungen und andere Unterlagen bleiben unser Eigentum und unterliegen unserem Urheberrecht; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
Preise
  1. Unsere Preise verstehen sich ab Werk freibleibend, ohne Verpackung, Frachten oder sonstiger Nebengebühren. Die Berechnung erfolgt zu den am Tage der Lieferung oder Leistung geltenden Preisen und Rabatten zuzüglich Mehrwertsteuer in der durch Gesetz jeweils festgesetzten Höhe.
  2. Wir sind berechtigt, bei Erhöhung der Materialeinsatzpreise und der Löhne, die nach Verkaufsabschluß und vor Auftragsausführung eintreten und sich preisbildend auswirken, Preiskorrekturen vorzunehmen.
Zahlungen
  1. Zahlungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum in bar, ohne Abzug zu leisten. Bei Barzahlung innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum gewähren wir 2 % Skonto, sofern der Besteller mit der Zahlung anderer Forderungen nicht im Rückstand ist. Ab Überschreitung des Zahlungszieles werden bankmäßige Zinsen berechnet, mindestens aber Zinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatzes der Deutschen Bundesbank.
  2. Die Hereinnahme von Wechseln erfolgt nur auf Grund ausdrücklicher Vereinbarung. Regulierungen durch Wechsel gilt nicht als Barzahlung. Es besteht dafür kein Skontoanspruch.
  3. Die Zurückhaltung von Zahlungen sowie die Aufrechnung mit Gegenansprüchen sind nur zulässig, soweit diese unbestritten oder gerichtlich festgestellt sind.
  4. Alle uns gegen den Besteller zustehenden Forderungen einschließlich der Wechselforderungen werden sofort fällig, wenn vereinbarte Zahlungstermine nicht eingehalten werden oder wenn andere Umstände eintreten, die befürchten lassen, dass der Besteller nicht rechtzeitig zahlen werde.
Eigentumsvorbehalt
  1. Der Liefergegenstand bleibt in unserem Eigentum bis unsere sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller voll beglichen sind. Das vorbehaltliche Eigentum bleibt auch bestehen, wenn unsere Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen worden sind und der Saldo gezogen und anerkannt worden ist.
  2. Wird der Liefergegenstand durch Verbindung Bestandteil einer neuen Sache, die dem Besteller gehört, so gilt als vereinbart, dass uns der Besteller Miteigentum an der neuen Sache überträgt und diese unentgeltlich für uns mit verwahrt. Unser Eigentumsanteil bestimmt sich nach dem Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zum Wert der neuen Sache.
  3. Der Besteller tritt uns schon jetzt alle Forderungen ab, die aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer entstehen. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderer Ware, die uns nicht gehört, weiterverkauft, so tritt uns der Besteller den Teil der aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderung ab, der dem Wert der Vorbehaltsware entspricht. Wird Vorbehaltsware weiterverkauft, die uns nur anteilig gehört, so bemißt sich der uns abgetretene Teil der uns dem Weiterverkauf entstehenden Forderung nach unserem Eigentumsanteil.

    Der Besteller bleibt wiederruflich ermächtigt die Forderungen aus dem Weiterverkauf einzuziehen. Auf Verlangen hat er die Abtretung seinen Abnehmern anzuzeigen und uns alle Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die wir zur Geltendmachung unserer Rechte benötigen.

    Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Bei Zahlungsverzug ist der Besteller verpflichtet, die Vorbehaltsware auf unser Verlangen herauszugeben.
    Wird die Vorbehaltsware gepfändet oder werden unsere Rechte in anderer Weise durch Dritte beeinträchtigt, so hat uns der Besteller unverzüglich zu benachrichtigen.

Lieferzeit und Ausführungen der Lieferungen
  1. Von uns genannte Lieferfristen und Termine sind annähernd, es sei denn, dass wir schriftlich oder ausdrücklich eine verbindliche Zusage gegeben haben. Von uns bestätigte Liefertermine verstehen sich vorbehaltlich unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unserer Einflußmöglichkeiten liegen, z. B. Betriebsstörungen, Verzögerungen der Anlieferung wesentlicher Roh- und Hilfsstoffe, Brand o.ä. Katastrophen. Die Einhaltung der Lieferfristen setzt auch voraus, dass der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen gemäß unseren Bedingungen nachgekommen ist.
  2. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder soweit der Vertrag noch nicht erfüllt ist, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung oder sonstige Umstände gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen.
  3. Aus der Überschreitung der Lieferzeit können keine Ansprüche auf Schadenersatz hergeleitet werden. Bei Lieferverzögerung von mehr als einem Monat ist der Käufer verpflichtet, uns eine angemessene Nachfrist zu setzen. Der Käufer kann vom Vertrag nur zurücktreten, wenn die Ware innerhalb dieser Nachfrist nicht geliefert worden ist. Darüber hinaus sind Schadenersatzansprüche des Käufers wegen Nichterfüllung oder verspäteter Erfüllung sowie etwaiger Folgeschäden ausgeschlossen.
Versand und Gefahrenübergang
  1. Der Versand erfolgt auf Rechnung des Käufers.
    Bedingungen des Käufers über Versandart und -weg sind für uns nicht verbindlich, wir sind jedoch bemüht, den Wünschen des Käufers soweit als möglich nachzukommen.
  2. Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen unseres Werkes, geht die Gefahr einschließlich einer Beschlagnahme auf den Käufer über. Wir sind berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, alle Waren gegen Transportschaden zu Lasten des Empfängers zu versichern. Transportschadenregulierungen hat der Käufer vorzunehmen.
  3. Wird die bestellte Ware nach Meldung der Versandbereitschaft nicht abgenommen, sind wir berechtigt, Zahlung zu fordern.
    Bei Abnahmeverzug von mehr als 30 Tagen sind wir berechtigt, die üblichen Liegegebühren zu berechnen. Mit dem Tage der Meldung der Versandbereitschaft geht die Gefahr auf den Käufer über.
  4. Wir sind berechtigt, Teillieferungen durchzuführen. Jede Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft.
  5. Das Abladen der Ware ist Sache des Käufers und geht zu seinen Lasten.
Gewährleistung
  1. Für den vertragsmäßigen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Verlassens unseres Werkes maßgebend.
  2. Mängel sind uns innerhalb von 8 Tagen nach ihrer Feststellung schriftlich anzuzeigen. Die beanstandeten Erzeugnisse sind zu unserer Verfügung zu halten. Die Kosten der Rücksendung erstatten wir nur, wenn diese auf unseren Wunsch hin erfolgt.
  3. Für Mängel der Ware einschließlich des Fehlens zugesicherter Eigenschaften leisten wir Gewähr von 12 Monaten ab Inbetriebnahme, längstens jedoch von 15 Monaten ab Versand. Im Falle von Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen verlängert sich die Gewährleistung um die Zeit, in welcher die Erzeugnisse nicht vertragsgemäß benutzt werden können.
  4. Unsere Gewährleistungsverpflichtung beschränkt sich auf kostenlosen Ersatz oder Reparatur. Statt dessen können wir nach Wahl auch den Minderwert ersetzen. Zur Mängelbeseitigung hat der Käufer uns die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er diese, so sind wir von der Mängelhaftung befreit.
    Wenn wir eine uns gestellte Nachfrist verstreichen lassen, ohne den Mangel zu beheben bzw. ohne Ersatz zu liefern, kann der Käufer Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen.
  5. Unsere Gewährleistungspflicht erlischt, falls der Käufer selbst oder durch Dritte ohne unsere Genehmigung während der Gewährleistungszeit Reparaturen ausführt bzw. ausführen läßt.
  6. Mängelrügen berechtigen nicht zur Zurückhaltung des Kaufpreises oder eines Teiles davon oder zur Aufrechnung mit Gegenansprüchen. Wir können die Beseitigung der Mängel verweigern, solange der Käufer seine Verpflichtungen an uns gegenüber nicht erfüllt.
  7. Weitere Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Die gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird.
Erfüllungsort, Gerichtstand und anwendbares Recht
  1. Erfüllungsort für die Lieferung ist Essenbach, Gerichtsstand ist nach unserer Wahl entweder das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht oder das Gericht in Landshut.
  2. Ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwertes können wir in jedem Fall das Amtsgericht anrufen.
  3. In jedem Fall gilt nur deutsches Recht. Die Anwendung der Haager einheitlichen Kaufgesetze sowie ausländischen Rechts ist ausgeschlossen.
Sonstiges
  1. Sofern ein Teil dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen nichtig sein oder werden sollte, beeinträchtigt dies nicht die Wirksamkeit der anderen Bedingungen. Eine ungültige Bestimmung ist so zu ersetzen, wie es sich aus dem Sinn der anderen Bestimmungen ergibt.
 
 

Oskar-von-Miller-Straße 1
D-84051 Essenbach-Altheim